Statuten
Institution für Gerechtigkeit und Effizienz (IGE)
Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Die Institution für Gerechtigkeit und Effizienz (IGE) ist ein Verein im
Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in der Schweiz, der an der Meinungs-
und Willensbildung des Volkes mitwirkt (Art. 137 BV).
Art. 2
Zweck des Vereins ist, den gegenseitigen Kontakt zwischen privaten,
öffentlichen und juristischen Personen an zu regen sowie ihnen Tipps, Empfehlungen
und Möglichkeiten betreffend Freizeit und Beruf zu geben (Wirtschaftsförderung,
Seminare, Gesundheit, Nachhaltigkeit, Ethik etc.).
Als politische Partei im
Sinne von Artikel 76a BPR gilt der Verein, der auf Grund seiner Statuten vornehmlich
politische Zwecke verfolgt, wenn er unter dem gleichen Namen mit mindestens einem
Mitglied im Nationalrat oder aber mit mindestens je drei Mitgliedern in drei
Kantonsparlamenten vertreten ist.
Der Verein, bzw. die Partei, schöpft alle
legalen und technischen Mittel aus, um die politischen und wirtschaftlichen Ziele
zu erreichen.
Art. 3
Der Verein erreicht seine Ziele durch folgende Tätigkeiten:
- Volks-Befragungen
- Einklagen der Rechte von natürlichen Menschen und Personen als Verband
- Durchführung von Arbeitstagungen, Vorträgen, Schulungen und sonstigen Events
- Zusammenarbeit mit sympathisierenden Organisationen
- Lancierung von ökologischen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen und anderen Projekten
- Förderung der Selbstbestimmung von Menschen unter ethischen und würdigen Bedingungen
- Organisation von Volksinitiativen und Petitionen
- Optimierung von Staatsverwaltung und Geschäft
Mitgliedschaft und Finanzierung
Art. 4
Mitglieder des Vereins können alle werden, die unter Art. 2 genannten Zweck
gutheissen und den festgesetzten Betrag der Vereinsversammlung entrichten: CHF 10.-
pro Monat oder, in Ausnahmefällen, individuell festgelegte Beträge.
Art. 5
Die Mitgliedschaft wird auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben,
die vor der Vereinsversammlung eingereicht wird. Es können auch – ohne Mitgliedschaft –
Beiträge der öffentlichen Hand, Gönnerbeiträge oder Spenden etc., für projektbezogenes
Sponsoring und Werbung durch den Verein eingenommen und für seinen Zweck verwendet
werden.
Art. 6
Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf die Vereinsversammlung durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand.
Art. 7
Der Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn Vorwürfe bewiesen sind und –
in einem fairen Verfahren – von einem Gremium (mind. 3 Personen) beschlossen wurde.
Der Ausgeschlossene kann beantragen, dass sein Ausschluss nochmals an der
Vereinsversammlung als Traktandum behandelt wird. Die üblichen Mitgliederbeiträge
des laufenden Jahres werden nicht zurückbezahlt.
Organisation
Art. 8
Die Organe sind:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisor/ -innen
Art. 9
Die ordentliche Vereinsversammlung findet mindestens 1x im Jahr (in der Regel im
ersten Quartal) statt.
Art. 10
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Einberufung
erfolgt schriftlich und unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand mindestens
eine Woche vor der Versammlung.
Jedem Mitglied steht das Recht auf Teilnahme an
der Vereinsversammlung zu.
Anträge und Wahlvorschläge müssen bis 31. Dezember
der/ dem Präsidentin/ -en eingereicht werden.
Art. 11
Für Beschlüsse und Wahlen gilt das absolute Mehr, ausgenommen Beschlüsse über
Statutenänderungen und Auflösung des Vereins, für welche eine 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder notwendig ist.
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung,
sofern die Vereinsversammlung
nicht geheime beschliesst. Bei Stimmengleichheit
steht der/ dem Präsidentin/
-en der Stichentscheid zu.
Art. 12
Geschäfte der Vereinsversammlung:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung mit Déchargeerteilung an den Vorstand
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Budgets
- Wahl der Präsidentin und des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisor/ -innen
- Anträge
- Verschiedenes
- Ausblick auf das neue Jahresprogramm
Art. 13
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er besteht aus mindestens 2 Mitgliedern
und kann nach Bedarf erweitert werden.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
Wiederwahl ist zulässig.
Art. 14
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung
vorbehalten sind. Es obliegen ihm insbesondere die folgenden Aufgaben:
- Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Vertretung des Vereins nach aussen, wobei die/ der Präsident/ -in und ein Vorstandsmitglied gemeinsam die rechtsverbindliche Unterschrift haben.
- Führung der laufenden Geschäfte
- Erstellung der Jahresberichte, der Jahresrechnung und eines Budgets
- Vorbereitung und Einberufung der Vereinsversammlung
Finanzen
Art. 15
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das
Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
Art. 17
Im Falle einer Auflösung des Vereins soll das Vermögen einer Organisation mit ähnlichen Zielen (siehe Art. 2 und 3) zu Gute kommen.
Schlussbestimmungen
Art. 18
Diese Statuten wurden durch die Gründungs-Mitgliederversammlung vom 10. April 2019 angenommen. Sie treten sofort in Kraft.